Sat­zung

Fassung vom 21.08.2009

Präambel

Wir, die Thüringer Fledermausschützer, die wir uns in der Interessengemeinschaft Fledermausschutz und -forschung in Thüringen e.V. (IFT) zusammengefunden haben, gründen die Stiftung FLEDERMAUS.

Die Gründung erfolgt im Bewusstsein, dass dieser Akt in Zeiten eines massiven gesellschaftlichen Umbruches und der daraus erwachsenden Notwendigkeit des intensiven bürgerschaftlichen Engagements und vor dem Hintergrund einer grundlegenden Neuorientierung nicht nur in den Organisations- und Erscheinungsformen sondern vor allem auch in den Wert- und Selbstwertbegriffen des Naturschutzes, nur der Anfang sein kann für eine Entwicklung, die über die Grenzen unseres Heimatlandes hinaus gehen muss, um den Zielen eines Schutzes heimischer Fledermausarten – die immer auch europäische Fledermausarten und immer nur Teil eines größeren Ganzen sind – gerecht zu werden.


Wir laden deshalb alle am Schutz der Fledermäuse Interessierten ein, ihre Ideen, Mittel und Möglichkeiten beizusteuern und gemeinsam diese Stiftung mit Leben zu erfüllen.

Wir mögen Menschen und Fledermäuse und sind uns sicher, dass wir nicht die Einzigen sind, die genauso denken !

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Die Stiftung führt den Namen „Stiftung FLEDERMAUS“.

(2)  Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Erfurt.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützige Zweckerfüllung

(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2)  Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3)  Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten in ihrer Eigenschaft als Stifter keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

(4)  Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen legen über deren Verwendung Rechenschaft ab.

§ 3 Stiftungszweck

(1)  Zweck der Stiftung ist es, dem Tierartenschutz im Rahmen eines integrativen Naturschutzes zu dienen.

(2)  Ein besonderes Anliegen der Stiftung ist es dabei, alle Fledermausarten vor dem Aussterben zu bewahren und ihr Überleben in Koexistenz mit dem Menschen in einer gemeinsamen Mitwelt nachhaltig zu sichern. In diesem Sinne zählen u.a. zu den Aufgaben der Stiftung:
     a) den Schutz vor Ausrottung zu sichern und zu gewährleisten;
     b) zur Erhaltung und Verbesserung bestehender Biotope beizutragen;
     c) die Ausbreitung der Fledermäuse durch Wiederherstellung ge- oder zerstörter Biotope zu ermöglichen;
     d) die Erforschung der Ökologie zu unterstützen.

(3)  Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) die Förderung, Unterstützung und Durchführung von Projekten im Bereich der Forschung, der Bildung, des angewandten Umwelt- und Naturschutzes bzw. der Landschaftspflege und des Artenschutzes, der Öffentlichkeitsarbeit sowie der nationalen und internationalen Kooperation in den zuvor genannten Aufgabenfeldern;
     b) die Zusammenführung aller am Schutz dieser Tierarten interessierten Personen und Gruppen;
     c) die Zusammenarbeit mit anderen Gruppen und Institutionen, die gleiche Ziele verfolgen;
     d) Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit;
     e) die Erstellung, Unterhaltung und Bereitstellung von Datensammlungen;
     f) die Initiierung und Koordinierung von Forschungsvorhaben;
     g) die Beratung und Koordinierung bei regionalen und überregionalen Schutzmaßnahmen.
     h) die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gem § 58 Nr. 1 AO zur Durchführung von Projekten im Sinne des § 3.

(4)  Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden. Sie müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Die Förderung der Zwecke kann die Verbreitung der Ergebnisse in geeigneter Form einschließen.

(5)  Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke ihrem eigenen Stiftungszweck entsprechen.

(6)  Die Stiftung kann zur Erreichung ihrer Zwecke Grundstücke und Immobilien erwerben, anmieten oder anpachten.

(7)  Die Stiftung kann zur Erreichung der Stiftungsziele auch Dritte beauftragen.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1)  Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

(2)  Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(3)  Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden) einwerben und entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind grundsätzlich zeitnah und zweckgebunden zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber das Kuratorium nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4)  Zustiftungen allgemeiner Art oder mit einschränkender Zweckbindung in Form von regionalen oder thematischen Vorgaben sind zulässig. Auf Wunsch des Zustifters können Zustiftungen in Form von namensbezogenen Zweckfonds geführt werden.

§ 5 Stiftungsmittel

(1)  Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben:
    a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
    b) aus Zuwendungen,
    c) aus sonstigen Einnahmen.

(2)  Die Stiftung kann, wenn dies für die Verfolgung des Stiftungszweckes notwendig erscheint, durch Beschluss des Kuratoriums Zweckbetriebe gründen oder sich an solchen beteiligen. Die Zweckbetriebe müssen in ihrer Gesamteinrichtung dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, insbesondere den Tierartenschutz im Rahmen eines integrativen Naturschutzes, zu verwirklichen.

(3)  Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4)  Rücklagen können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens in gesetzlich zulässiger Höhe gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

§ 6 Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1)  Das Rechnungswesen der Stiftung ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen. Die Erträge und Aufwendungen der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Erträge und Aufwendungen der Stiftung in Form einer Erfolgsrechnung und über ihr Vermögen in Form einer Vermögensaufstellung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Satzungszweckes zu fertigen.

(2)  Der Jahresabschluss ist der Stiftungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen.

(3)  Das Kuratorium soll den gemäß Absatz 1 gefertigten Jahresabschluss regelmässig in geeigneter Weise prüfen lassen.

§ 7 Organ der Stiftung

(1)  Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium.

(2)  Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung der Interessengemeinschaft Fledermausschutz und -forschung in Thüringen e.V. (IFT) vorgeschlagen und durch das amtierende Kuratorium bestellt. Im Falle, dass die IFT aufgelöst ist, wählt bzw. bestellt das amtierende Kuratorium zum Ende der Amtszeit die neuen Kuratoriumsmitglieder. Die Wiederbestellung von Kuratoriumsmitgliedern ist zulässig.
Eine Nachbesetzung für den Rest einer Amtszeit ist möglich. Das Gründungskuratorium wird vom Stifter für fünf Jahre bestimmt.

(3)  Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet, außer im Todesfall
    a) durch Abberufung gem. Abs. 5,
    b) nach Ablauf von fünf Jahren seit der Bestellung,
    c) bei Vollendung des 75. Lebensjahres,
    d) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
Ein Mitglied des Kuratoriums bleibt in den Fällen der Buchstaben b und c so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.

(4)  Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(5)  Aus wichtigem Grunde kann ein Kuratoriumsmitglied mit einer Mehrheit von 2/3 der nicht von dem Ausschluss betroffenen Mitglieder des Kuratoriums abberufen werden. Wichtige Gründe können zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Kuratoriums oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. An der entsprechenden Abstimmung darf sich das betroffene Mitglied nicht beteiligen, es hat jedoch Anspruch auf Gehör.

(6)  Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Aufwandsentschädigung. Es kann ihnen nach Maßgabe eines einstimmigen Kuratoriumsbeschlusses Ersatz der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen und nachgewiesenen Auslagen gewährt werden.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, die Stiftung ordnungsgemäß zu verwalten. Kuratoriumsmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Sie haben für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Gegenstand und Umfang der Befugnisse des Kuratoriums werden durch die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt.

(2) Das Kuratorium entscheidet in allen Angelegenheiten. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden;
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden;
    c) Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters;
    d) Feststellung des Haushaltsplanes;
    e) Planung der durchzuführenden Maßnahmen;
    f) Entscheidung über die Fördertätigkeit und die Verwendung der Stiftungsmittel;
    g) Veränderungen in der Anlage des Stiftungsvermögens und Verwendung von Zuwendungen;
    h) Änderungen der Stiftungssatzung.

§ 9 Aufgaben des Vorsitzenden und seines Stellvertreters

(1)  Der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit dem Stellvertreter die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter verhindert, so wird die Stiftung vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter gemeinsam mit dem an Lebensjahren ältesten Kuratoriumsmitglied vertreten. Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, so vertreten die zwei an Lebensjahren ältesten Kuratoriumsmitglieder die Stiftung gemeinsam.

(2)  Der Vorsitzende und der Stellvertreter führen gemeinsam die laufenden Geschäfte des Kuratoriums. Ihnen obliegen vor allem folgende Aufgaben:
     a) Vorlage des Haushaltsentwurfes beim Kuratorium für das folgende Geschäftsjahr;
    b) Buchführung über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung;
    c) Erstellung des Jahresberichtes;
    d) Erstellung des Jahresabschlusses und Einreichung bei der Stiftungsbehörde.

(3)  Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können sich im Einvernehmen mit den übrigen Kuratoriumsmitgliedern zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder bei hinreichenden Mitteln entgeltlich tätiger Hilfspersonen gemäß § 57 der Abgabenordnung bedienen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Die Verwaltungskosten sollen gering gehalten werden.

§ 10 Verfahren des Kuratoriums

(1)  Das Kuratorium tritt in jedem Jahr mindestens einmal zusammen. Auf Verlangen von mindestens drei Kuratoriumsmitgliedern ist eine Sitzung einzuberufen.

(2)  Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, lädt zur Sitzung des Kuratoriums schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen ein. Auf die Einhaltung der Ladungsfrist kann verzichtet werden, wenn alle Kuratoriumsmitglieder einverstanden sind. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet.

(3)  Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Kuratoriumsmitglieder und der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, sein Stellvertreter anwesend sind. Es beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, den Ausschlag.

(4)  In dringenden Fällen können Beschlüsse schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder dem Verfahren zustimmen. Werden Beschlüsse fernmündlich gefasst, bedürfen sie einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung.

(5)  Über die Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterschreiben und allen Kuratoriumsmitgliedern zuzusenden ist.

(6)  Das Kuratorium kann weitere Regeln in einer Geschäftsordnung niederlegen.

§ 11 Schirmherren, Beirat

(1)  Die Stiftung kann durch Beschluss des Kuratoriums höchstens drei Persönlichkeiten die Schirmherrschaft über die Stiftung antragen. Die Schirmherren der Stiftung sind, allerdings nur persönlich, berechtigt, an Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2)  Die Stiftung kann durch Beschluss des Kuratoriums einen Beirat einrichten, dem bis zu 12 Mitglieder angehören können.

(3)  Die Mitglieder des Beirats werden vom Kuratorium auf die Dauer von fünf Jahren berufen.

(4)  Der Beirat gibt sich einen Sprecher.

(5)  Der Beirat berät das Kuratorium.

(6)  Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.

§ 12 Satzungsänderungen

(1)  Die Satzung kann geändert werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben; Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind außerdem zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich ändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

(2)  Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung berühren, ist eine Auskunft des Finanzamtes dazu einzuholen, dass die beabsichtigte Regelung steuerunschädlich ist.

(3)  Beschlüsse über die Änderungen der Satzung müssen mit einer Mehrheit von 2/3 aller Kuratoriumsmitglieder gefasst werden. Für Anträge auf Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, ist ein einstimmiger Beschluss aller Kuratoriumsmitglieder erforderlich.

§ 13 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Zulegung, Auflösung

(1)  Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Kuratorium Anträge auf Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Dazu ist ein einstimmiger Beschluss aller Kuratoriumsmitglieder erforderlich.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Interessengemeinschaft Fledermausschutz und -forschung in Thüringen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

(3)  Sollte die Interessengemeinschaft Fledermausschutz und -forschung in Thüringen e.V. zum Zeitpunkt der Aufhebung der Stiftung nicht mehr bestehen, so fällt das Stiftungsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes im Sinne des § 3 zu verwenden hat.

§ 14 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

(1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.

(2) Die Mitglieder des Vertretungsorganes sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde jede Änderung in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans umgehend mitzuteilen. Die Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstigen Beweisunterlagen sind beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Anträge auf Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung sind der Stiftungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch die Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.